AGB

1. Abschluss des Vertrages
1.1 Mit der verbindlichen Anmeldung, die mündlich, telefonisch oder schriftlich auf dem vorgedruckten Anmeldeformular oder formlos schriftlich erfolgen kann, bietet der Kunde/Reisende der Vivaterra e. K. (im Folgenden Vivaterra/Reiseveranstalter genannt) den Abschluss eines Vertrages verbindlich an. Besondere Wünsche und mündliche Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn Sie schriftlich von Vivaterra bestätigt werden. Der Vertrag kommt mit der ausdrücklichen, schriftlichen, Annahme durch Vivaterra zustande. Dies erfolgt durch die Reisebestätigung, die dem Kunden nach der verbindlichen Anmeldung zugeht.
1.2 Die Anmeldung erfolgt auch für alle Teilnehmer, die durch den Kunden angemeldet werden. Der Kunde steht für deren Vertragspflichten gesamtschuldnerisch ein.
1.3 Sollte der Inhalt unserer Reisebestätigung von der Anmeldung abweichen, so liegt ein neues Angebot von Vivaterra vor, an das wir für die Dauer von 10 Tagen gebunden sind. Maßgebend hierfür ist der Poststempel. Der Vertrag kommt auf Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Frist dem Reiseveranstalter dies durch schlüssige Erklärung (Zahlung der Anzahlung oder sonstiges konkludentes Handeln) kenntlich macht.
1.4 Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung – außer bei Körperschäden – als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften fehlen. Der Veranstalter haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.

2. Zahlung des Reisepreises
2.1 Bei Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von € 49.-  zu leisten. Diese ist bis spätestens 10 Tage nach schriflticher Buchung zu bezahlen. Sollte dies nicht erfolgen, so ist Vivaterra nicht mehr an den Vertrag gebunden.
2.2 Die Restzahlung ist bei Reiseantritt unaufgefordert zu begleichen.
Sollte kein Zahlungseingang bis 5 Tage vor Reisebeginn erfolgt sein, behalten wir uns vor, diese gegen Nachnahme an den Kunden zu übersenden. Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, wird Vivaterra von der Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen.
2.3 Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort zur Zahlung fällig.

3. Leistungen
3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Reisebestätigung sowie aus unserem jeweils gültigen Prospekt.
3.2 Vivaterra behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.3 Die Preise beinhalten keine Bedienungsentgelte, Eintrittsgelder, Getränke, Kurtaxe o.ä. Diese sind vom Kunden direkt vor Ort zu entrichten, es sei denn, es wird in der Bestätigung ausdrücklich darauf hingewiesen.
3.4 Zusätzliche Zusicherungen, Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden. Auf Ziffer 1.a) dieser Bedingungen wird Bezug genommen.

4. Preisänderungen
4.1 Der Reiseveranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
4.2 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 4.1 zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
4.3 Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.4 Die Rechte nach Ziffer 4.3 hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.

5. Leistungsänderungen
5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
5.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Ziffer 4.3 gilt entsprechend.
5.4 Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.

6. Rücktritt und Umbuchung durch den Kunden, Ersatzpersonen
6.1 Der Reisende hat die Möglichkeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Die Erklärung ist schriftlich an Vivaterra mit eingeschriebener Rücksendung aller erhaltener Reiseunterlagen abzugeben. Maßgebend ist der Zugang bei Vivaterra.
6.2 Tritt der Reisende vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so werden von Vivaterra folgende Stornogebühren berechnet:


Die Stornogebühren sind jeweils in Prozent vom Reisepreis angegeben:
bis 20 Tage vor Anreise 20% (mind. 30,00 €)
bis 15 Tage vor Anreise 30%
bis 5 Tage vor Anreise 50%
bis 2 Tage vor Anreise 80%
bis zum 1. Tag vor Anreise 90% und
bei Nichtantritt sowie Abbruch der Reise 100%.

6.3 Im Falle einer Änderung des Reisetermins oder einer sonst gebuchten Leistung durch den Kunden, sind wir berechtigt bis 15 Tage vor Anreise 30,00 € pro Umbuchung zu berechnen. Die Umbuchung kann jedoch nur erfolgen sofern diese für Vivaterra zumutbar ist und von Vivaterra ausdrücklich akzeptiert wurde. Spätere Umbuchungen können, sofern überhaupt möglich, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag unter Beachtung der Stornogebühren mit gleichzeitiger Neuanmeldung vorgenommen werden. Umbuchungen sind schriftlich vorzunehmen.
6.4 Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Die hierfür entstehenden Mehrkosten, 30 € gehen zu Lasten des Kunden. Vivaterra kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seine Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Der Reisende und der Dritte haften dem Reiseveranstalter ebenfalls als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten.

7. Versicherung
Wir empfehlen Ihnen, eine Reiserücktrittskosten-Versicherung bzw. ein Versicherungspaket (Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reiserücktritt-, Reisekrankenversicherung und Reisehaftpflicht- versicherung) abzuschließen. Die Kosten hierfür sind im Reisepreis nicht eingeschlossen.

8. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
8.1 Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommener Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
8.2 Sollten Reiseteilnehmer andere Leistungen als die gebuchten in Anspruch nehmen (wie zum Beispiel Unterkunft, Verpflegung, Beförderung) oder auf die Leistungen ganz oder teilweise verzichten, so erfolgt keine Rückerstattung. Sollten dadurch Mehrkosten entstehen, so hat diese der Kunde zu tragen.

9. Rücktritt und Kündigung durch Vivaterra, Mindestteilnehmerzahl
Vivaterra kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise sowie während der Reise den Reisevertrag kündigen:
9.1 Wenn Vivaterra vor Reisebeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Reisenden liegenden Gründen erfährt, die eine Störung der Reise befürchten lassen, erhält. Hier finden die unter 6. genannten Bestimmungen Anwendung.
9.2 Wenn der Kunde oder Reiseteilnehmer sich vertragswidrig verhalten oder ungeachtet einer Mahnung sich weiterhin vertragswidrig verhalten. Dies gilt auch, wenn der Kunde den Anforderungen einer Reise körperlich oder gesundheitlich nicht genügt.
9.3 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (spätestens bis 10 Tage vor Reisebeginn) hingewiesen, so kann der Reiseveranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird.
Der Reiseveranstalter wird dem Reisenden die Erklärung unverzüglich nach Kenntnis der nichterreichten Teilnehmerzahl, spätestens bis 10 Tage vor Reisebeginn zugehen lassen. Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Dieses Recht hat der Reisende unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch Vivaterra dieser gegenüber geltend zu machen. Macht der Reisende nicht von diesem Recht nicht Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
In den Fällen von 9.2 behält Vivaterra den Anspruch auf den Reisepreis. Eventuell ersparte Aufwendungen bzw. Gutschriften der Leistungsträger werden angerechnet.

10. Kündigung infolge höherer Gewalt
10.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landerechte, Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
10.2 Im Fall der Kündigung kann Vivaterra für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine nach § 638 Abs. 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
10.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
10.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung tragen die Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.

11. Haftung
11.1 Die Reisenden nehmen an den Reisen sowie an gebuchten Rahmen- und Aktivprogrammen auf eigene Gefahr teil. Der Kunde ist für die Einhaltung der jeweiligen Vorschriften sowie bei Wanderungen für die jeweiligen Etappen selbst verantwortlich.
11.2 Die Haftung von Vivaterra für die vereinbarten Reiseleistungen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
11.3 Die vertragliche Haftung von Vivaterra für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den 3-fachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder allein darauf beruht, dass für den Schaden allein ein von uns eingesetzter Leistungsträger verantwortlich ist.
11.4 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
11.5 Für Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit von Vivaterra beruhen und keine Körperschäden sind, wird die Haftung auf maximal 4100,00 € beschränkt. Übersteigt der 3-fache Reisepreis diese Summe ist die Haftung auf die Höhe des 3-fachen Reisepreises beschränkt. Diese Höchstgrenzen gelten jeweils je Reisendem und Reise.
11.6 Sollte Vivaterra im Rahmen einer Reise, oder zusätzlich zu dieser, eine Beförderung im Linienverkehr erbringen, so werden Fremdleistungen erbracht, für die keine Haftung übernommen wird.
Das gleiche gilt, falls Vivaterra weitere Leistungen vermittelt die nicht vertraglich im Reisepreis eingeschlossen sind oder ausdrücklich als Fremdleistungen aus der Reisebestätigung hervorgehen.
11.7 Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.4 dieser Bedingungen zu beachten.
11.8 Für Schäden, infolge von Verlust oder Beschädigung Ihres Reisegepäcks während des Gepäcktransports
haften wir nur, wenn diese schuldhaft von uns verursacht wurden und sofort nach Auftreten an Vivaterra gemeldet werden. Eine Haftung für Schäden an Gepäckstücken, deren Handgriffe, Ziehgurte oder Rollen bei ordentlichem Tragen oder Ziehen infolge von Verschleiß oder Überladung brechen, schließen wir generell aus. Für Gepäckschäden, die nach Einbringung im Hotel entstehen haftet der Hotelier nach den gesetzlichen Vorschriften. Entsprechende Ansprüche sind direkt beim Hotelier geltend zu machen.

12. Störung durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit
sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.

13. Gewährleistung und Abhilfe
13.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
13.2 Der Reisende kann die Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er den oder die Reisemängel beim Reiseleiter, oder falls dieser nicht erreichbar ist, beim Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar machen. Die Telefon- und Telefaxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. Hat der Reisende mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. Die §§ 346 Abs. 1, 347 Abs. 1 des BGB finden entsprechende Anwendung.
13.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet der Veranstalter nicht innerhalb der vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe
rechtfertigt.
13.4 Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, kann der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
13.5 Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowie der Gesamtpreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 BGB ). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
13.6 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

14. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden gering zu halten. Auf die Ziffern 12. und 13. wird Bezug genommen.

15. Verjährung / Geltendmachung der Ansprüche
15.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber Vivaterra geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
15.2 Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 15.1 verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende, jedoch mit der Einschränkung, dass diese Verjährungsfrist von einem Jahr nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Reiseveranstalter durch den Reisenden beginnt. Bei grobem Verschulden verjähren die in Ziffer 15.1 betroffenen Ansprüche in zwei Jahren.
15.3 Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
15.4 Im Übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigem Verschweigen des Mangels, die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren.

16. Eigentumsvorbehalt
16.1 Sämtliches Equipment und Unterlagen, einschließlich konzeptioneller Planungen und Ausarbeitungen sowie Texte und Grafiken die bei den jeweiligen Reiseveranstaltungen und Leistungen zum Einsatz kommen bleiben im Eigentum von Vivaterra. Unterlagen dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von Vivaterra weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Im Falle der Nichterteilung eines Auftrages, der Vertragskündigung oder des Rücktritts sind derartige Unterlagen unverzüglich an Vivaterra zurückzugeben. Darüber hinaus sind konzeptionelle Ausarbeitungen geistiges Eigentum von Vivaterra und dürfen nur nach vorheriger Absprache genutzt werden.
16.2 Die Bedingungen von 16.1 finden insbesondere Anwendung bei individuell erarbeiteten Reisen, Gruppenfahrten und Incentives.

17. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
17.1 Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente und gesundheitspolizeiliche Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgerschaft etc. gelten.
17.2 Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
17.3 Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 8. (Reiseabbruch) entsprechend.

18. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

19. Gerichtsstand
19.1 Leistungs- und Erfüllungsort ist München. Der Reisende kann Vivaterra nur am Sitz von Vivaterra verklagen.
19.2 Für Klagen von Vivaterra gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist der Sitz von Vivaterra maßgebend.

20. Sonstiges
20.1 Sollten Angaben zu körperlichen Anforderungen bei Reisen gemacht werden, so erfolgt dies ohne jegliche Gewähr. Da dies nur subjektive Einschätzungen sind und jeder Reisende nur selbst, oder durch seinen Arzt, die eigene Gesundheit sowie die Anforderungen einer Reise beurteilen kann. Nicht zuletzt können auch ungünstige Witterungsverhältnisse einwirken.
20.2 Alle Angaben in unserem Prospekt entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Durch Erscheinen eines neuen Prospektes werden alle Angaben in vorhergehenden Prospekten ungültig.
20.3 Sollte Infomaterial von anderen Leistungsträgern, Behörden, etc. durch uns versandt werden so übernimmt Vivaterra für die dortigen Angaben keine Haftung.
20.4 Im Rahmen des Vertragsverhältnisses angegebene personenbezogene Daten werden elektronisch gespeichert.
20.5 Die allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechen dem Stand vom 01.08.2011 und gelten für alle Reiseverträge zwischen Endkunden und dem Veranstalter:

Herr Roman Jordan
Am Rosengarten 35
D-81547 München
 

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aktualisiert: 20.02.12
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So 26.02.12

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06.-09.04.12
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28.04.-01.05.12
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17.-20.05.12
Belgien 
26.-28.05.12
Königssee
27.-29.07.1
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Vorschau Reisen
Segeltörn Elba

09.-16.06.12
Gardasee
13.-15.07.12

Barcelona
03.-06.10.12

Oman
27.10.-06.11.12

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Schwarzes Brett
Gitarristen & Bläser gesucht
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